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BVO
CH-LU
§ 10 Besoldungsverordnung für das Staatspersonal (BVO) - Lohnanpassungen
Besoldungen
§ 10 BVO · Lohnanpassungen
1. Der Lohn der Angestellten kann angepasst werden
a. durch eine vom Regierungsrat beschlossene generelle Lohnanpassung,
b. durch strukturelle Lohnanpassungen und
c. durch individuelle Lohnanpassungen.
2. Lohnerhöhungen werden im Rahmen der vom Regierungsrat bewilligten Mittel gewährt. Generelle und individuelle Lohnanpassungen treten mit Wirkung auf den 1. März in Kraft.