Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
73a BVO CH-LU

§ 10 Besoldungsverordnung für das Staatspersonal (BVO) - Lohnanpassungen

Besoldungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 BVO · Lohnanpassungen

1. Der Lohn der Angestellten kann angepasst werden

a. durch eine vom Regierungsrat beschlossene generelle Lohnanpassung,

b. durch strukturelle Lohnanpassungen und

c. durch individuelle Lohnanpassungen.

2. Lohnerhöhungen werden im Rahmen der vom Regierungsrat bewilligten Mittel gewährt. Generelle und individuelle Lohnanpassungen treten mit Wirkung auf den 1. März in Kraft.

← § 9 BVO Besoldungsverordnung für das Staatspersonal (BVO) - Geltungsbereich § 11 BVO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →