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739 CH-LU

§ 8 Reklameverordnung - Reklamegesuch

Bewilligungspflicht und -verfahren - Bewilligungsverfahren
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§ 8 Reklameverordnung · Reklamegesuch

1. Das Reklamegesuch ist in mindestens dreifacher Ausfertigung bei der Gemeinde einzureichen.

2. Es ist durch den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin und durch den Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin zu unterzeichnen.

3. Soweit der Gemeinde die Kompetenz zur Bewilligung von Reklamen nicht übertragen worden ist, leitet sie das Gesuch mit ihrem Antrag an die Dienststelle Raum und Wirtschaft weiter.

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