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739 CH-LU

§ 7 Reklameverordnung - Bewilligungsbehörde

Bewilligungspflicht und -verfahren - Bewilligungsverfahren
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§ 7 Reklameverordnung · Bewilligungsbehörde

1. Die Dienststelle Raum und Wirtschaft erteilt die Bewilligungen für Reklamen, soweit der Regierungsrat diese Kompetenz nicht auf Gesuch hin der Gemeinde übertragen hat.

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