§ 6 Reklameverordnung - Ausnahmen
§ 6 Reklameverordnung · Ausnahmen
1. Keiner Bewilligung bedürfen unter dem Vorbehalt der bundesrechtlichen Regelung für Strassenreklamen, insbesondere der Vorschriften zur Verkehrssicherheit,
a. Fremdreklamen an Reklameanschlagstellen,
b. * unbeleuchtete, flach an der Fassade angebrachte Firmenanschriften von höchstens 0,5 m², in Arbeitszonen von höchstens 3,5 m²,
bbis. * unbeleuchtete, flach an der Fassade angebrachte Eigenreklamen von höchstens 3,5 m² in Arbeitszonen,
bter. * unbeleuchtete, flach an der Fassade angebrachte Fahnen und Plakate der freien Meinungsäusserung von höchstens 0,75 m², die sich auf privatem Grund befinden und keinen direkten Bezug zu einem bestimmten Wahl- oder Abstimmungstag aufweisen,
c. Reklamen für besondere Verkaufs- und Dienstleistungsangebote von höchstens 1,2 m²,
d. * Reklamen für örtliche Veranstaltungen wie gesellschaftliche oder sportliche Anlässe, Ausstellungen usw. von höchstens 1,2 m² während 43 Tagen vor und 7 Tagen nach der Veranstaltung,
e. * Reklamen für Wahlen und Abstimmungen von höchstens 3,5 m² während 43 Tagen vor und 7 Tagen nach dem Wahl- oder Abstimmungstag,
f. Reklamen, die während der Bauzeit über den Bau, die Bauherrschaft, die am Bau beteiligten oder die vom Bau betroffenen Unternehmungen und Firmen orientieren.
2. Die Gemeinden können in ihren Bau- und Zonenreglementen vorsehen, dass Reklamen gemäss Absatz 1d bis höchstens 3,5 m² keiner Bewilligung bedürfen.
3. Pro Betrieb oder Firma, die in einem Gebäude ansässig sind, ist in Arbeitszonen je Fassade höchstens eine Firmenanschrift nach Absatz 1b oder eine Eigenreklame nach Absatz 1bbis bewilligungsfrei zulässig. Diese sind so anzuordnen, dass sie das Ortsbild nicht stören.