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739 CH-LU

§ 5 Reklameverordnung - Grundsatz

Bewilligungspflicht und -verfahren - Bewilligungspflicht
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§ 5 Reklameverordnung · Grundsatz

1. Das Anbringen, Ersetzen, Versetzen und Ändern von Reklamen und Reklameanschlagstellen bedarf mit Ausnahme der in § 6 angeführten Fälle einer Bewilligung.

2. Reklamen in Schaufenstern oder in Schaukästen bedürfen keiner Bewilligung, sofern diese nicht wie Reklameanschlagstellen benützt werden.

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