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CH-LU
§ 5 Reklameverordnung - Grundsatz
Bewilligungspflicht und -verfahren - Bewilligungspflicht
§ 5 Reklameverordnung · Grundsatz
1. Das Anbringen, Ersetzen, Versetzen und Ändern von Reklamen und Reklameanschlagstellen bedarf mit Ausnahme der in § 6 angeführten Fälle einer Bewilligung.
2. Reklamen in Schaufenstern oder in Schaukästen bedürfen keiner Bewilligung, sofern diese nicht wie Reklameanschlagstellen benützt werden.