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739 CH-LU

§ 26 Reklameverordnung - Bewilligungen nach bisherigem Recht

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 26 Reklameverordnung · Bewilligungen nach bisherigem Recht

1. Für Reklamen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligt worden sind, gilt die Bewilligung für eine Dauer von fünf Jahren ab Bewilligungsentscheid. Sie verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn die Bewilligungsbehörde nicht 90 Tage vor Ablauf der Geltungsdauer etwas anderes verfügt.

2. Für temporäre Reklamen und Baureklamen ist die in der Bewilligung festgesetzte Geltungsdauer massgebend.

3. Für das Erlöschen der Bewilligung gelten sinngemäss die Vorschriften von § 12 Absatz 3.

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