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739 CH-LU

§ 25 Reklameverordnung - Strafbestimmungen

Aufsicht, Vollzug, Strafen
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§ 25 Reklameverordnung · Strafbestimmungen

1. Wer ohne Bewilligung oder abweichend von den Bedingungen und Auflagen der Bewilligung Reklamen aufstellt, anbringt, aufstellen oder anbringen lässt, wird mit Busse bestraft.

2. Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen der Signalisationsverordnung (Art. 114).

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