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CH-LU
§ 24 Reklameverordnung - Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
Aufsicht, Vollzug, Strafen
§ 24 Reklameverordnung · Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
1. Wer den Bestimmungen dieser Verordnung oder einer gestützt auf diese Verordnung erlassenen Verfügung zuwiderhandelt oder eine Bedingung oder Auflage nicht erfüllt, hat auf seine Kosten den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen.
2. Die Bewilligungsbehörde hat nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu sorgen.