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CH-LU
§ 23 Reklameverordnung - Unterhalt
Aufsicht, Vollzug, Strafen
§ 23 Reklameverordnung · Unterhalt
1. Der Bewilligungsnehmer oder die Bewilligungsnehmerin ist für den ordnungsgemässen Unterhalt der Reklamen und der Reklameanschlagstellen verantwortlich.
2. Die Bewilligungsbehörde kann Anordnungen treffen oder die Reklamebewilligung widerrufen, wenn die Reklame nicht ordnungsgemäss unterhalten wird.