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CH-LU
§ 20 Reklameverordnung - Firmenanschriften
Zulässigkeit und Ausgestaltung der Reklamen - Bestimmungen für einzelne Reklamearten
§ 20 Reklameverordnung · Firmenanschriften
1. Pro Betrieb oder Firma sind abhängig von der Grösse der Fassade höchstens zwei Firmenanschriften je Fassade zulässig. An der strassenseitigen Fassade sind weitere Firmenanschriften gestattet, wenn sie parallel zur Strasse angebracht werden.