739
CH-LU
§ 19 Reklameverordnung - Fremdreklamen
Zulässigkeit und Ausgestaltung der Reklamen - Bestimmungen für einzelne Reklamearten
§ 19 Reklameverordnung · Fremdreklamen
1. Fremdreklamen dürfen grundsätzlich nur an bewilligten Reklameanschlagstellen gemäss § 3 Absatz 6 angebracht werden.
2. Darüber hinaus können Fremdreklamen in unmittelbarer Nähe von Stationsgebäuden der Bahnen und Verkehrsbetriebe, auf Sportplätzen, auf Bauabschrankungen sowie in Fussgängerunterführungen bewilligt werden. Die Gemeinden können in ihren Bau- und Zonenreglementen weitere Ausnahmefälle vorsehen.