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739 CH-LU

§ 18 Reklameverordnung - Eigenreklamen

Zulässigkeit und Ausgestaltung der Reklamen - Bestimmungen für einzelne Reklamearten
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§ 18 Reklameverordnung · Eigenreklamen

1. Pro Betrieb oder Firma ist eine Eigenreklame je Fassade zulässig. An der strassenseitigen Fassade sind weitere Eigenreklamen gestattet, wenn sie parallel zur Strasse angebracht werden.

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