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739 CH-LU

§ 16 Reklameverordnung - Abstände und Ausladung

Zulässigkeit und Ausgestaltung der Reklamen - Bestimmungen für alle Reklamearten
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§ 16 Reklameverordnung · Abstände und Ausladung

1. Für freistehende Reklamen gelten die Vorschriften des Strassengesetzes über Strassenabstände von Bauten und Anlagen.

2. Sofern das kommunale Recht keine weitergehende Einschränkung vorsieht, dürfen Reklamen höchstens 1,3 m von der Fassade abstehen. Der untere Rand solcher Reklamen muss sich mindestens 3 m über dem Boden befinden, wobei die Bewilligungsbehörde, insbesondere zum Schutz des Ortsbildes, Ausnahmen gestatten kann.

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