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§ 15 Reklameverordnung - Unzulässige Reklamen
Zulässigkeit und Ausgestaltung der Reklamen - Bestimmungen für alle Reklamearten
§ 15 Reklameverordnung · Unzulässige Reklamen
1. Reklamen sind verboten,
a. wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden oder durch ihre Ausgestaltung deren Wirkung herabsetzen könnten,
b. wenn sie durch ihre Ausgestaltung oder Häufung das Orts- oder Landschaftsbild beeinträchtigen,
c. an einzelnen Schutzobjekten wie Natur- und Kulturdenkmälern oder Aussichtspunkten,
d. * ...
e. wenn sie gegen Sitte und Anstand verstossen, insbesondere die menschliche Würde und Integrität verletzen.
2. In den Fällen von Absatz 1a ist die Signalisationsverordnung (Art. 96 f.) massgebend.
3. Weitere bau- oder planungsrechtliche Vorschriften des kantonalen und kommunalen Rechts bleiben vorbehalten.