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739 CH-LU

§ 14 Reklameverordnung

Bewilligungspflicht und -verfahren - Rechtsschutz
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§ 14 Reklameverordnung

1. Gegen alle in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Entscheide kann innert 20 Tagen seit Zustellung beim Kantonsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

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