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739 CH-LU

§ 13 Reklameverordnung - Gebühren

Bewilligungspflicht und -verfahren - Bewilligungsverfahren
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§ 13 Reklameverordnung · Gebühren

1. Für den Entscheid über das Reklamegesuch wird eine Gebühr erhoben. Ausgenommen sind Reklamen für Veranstaltungen ideeller Vereinigungen, sofern darauf nicht gleichzeitig kommerziell geworben wird.

2. Die Gebühr beträgt 50 bis 500 Franken. Sie bemisst sich unter Berücksichtigung des Standortes, der Grösse und der Dauer der Reklame nach dem Aufwand für die Behandlung des Reklamegesuches.

3. Vorbehalten bleiben die Gebühren für die Beanspruchung von öffentlichem Grund durch Reklamen nach Massgabe des Strassengesetzes vom 21. März 1995 (§ 25).

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