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739 CH-LU

§ 12 Reklameverordnung - Geltungsdauer

Bewilligungspflicht und -verfahren - Bewilligungsverfahren
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§ 12 Reklameverordnung · Geltungsdauer

1. Die Bewilligungsbehörde bestimmt im Entscheid die Geltungsdauer der Reklamebewilligung. Diese verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn die Bewilligungsbehörde nicht 90 Tage vor Ablauf der Geltungsdauer etwas anderes verfügt.

2. Die Bewilligungsbehörde kann eine Verlängerung im Sinn von Absatz 1 in der Bewilligung ausschliessen, wenn eine Reklame - etwa für örtliche Veranstaltungen oder für besondere Verkaufsangebote - nur für einen bestimmten Zeitraum vorgesehen ist.

3. Die Bewilligung erlischt,

a. wenn der Bewilligungsnehmer oder die Bewilligungsnehmerin darauf verzichtet,

b. wenn die Bewilligungsbehörde dies innert der in Absatz 1 genannten Frist verfügt,

c. wenn in den Fällen von Absatz 2 die Geltungsdauer der Reklamebewilligung ausläuft,

d. wenn von der Bewilligung innert eines Jahres seit rechtskräftiger Erteilung kein Gebrauch gemacht wird; die Bewilligungsbehörde kann in diesem Fall die Bewilligung ausnahmsweise um ein Jahr verlängern.

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