§ 11 Reklameverordnung - Entscheid
§ 11 Reklameverordnung · Entscheid
1. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über das Reklamegesuch, sobald die Stellungnahmen der interessierten kantonalen Dienststellen vorliegen oder die dafür gesetzte Frist unbenützt abgelaufen ist. Vorbehalten bleiben die Vorschriften zur Koordination bei Baubewilligungsverfahren nach dem Planungs- und Baugesetz und bei Projektbewilligungsverfahren nach dem Strassengesetz vom 21. März 1995, nach dem Weggesetz vom 23. Oktober 1990 und nach dem Wasserbaugesetz vom 17. Juni 2019 sowie weitere Bewilligungen, insbesondere nach dem Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 18. September 1990 (§ 29).
2. Soweit die Bewilligungsbehörde in den ausdrücklich vorgesehenen Fällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung oder von den bundesrechtlichen Vorschriften bewilligen will, hat sie dies in der Bewilligung, nötigenfalls mit Bedingungen und Auflagen, ausdrücklich festzuhalten.
3. Der Entscheid ist dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin, dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin, der Gemeinde und den interessierten kantonalen Dienststellen zuzustellen.