739
CH-LU
§ 10 Reklameverordnung - Behandlung des Gesuchs
Bewilligungspflicht und -verfahren - Bewilligungsverfahren
§ 10 Reklameverordnung · Behandlung des Gesuchs
1. Die Bewilligungsbehörde prüft, ob das Gesuch den formellen Anforderungen genügt. Ist dies nicht der Fall, setzt sie eine Frist zur Behebung der Mängel mit der Androhung, auf das Gesuch werde sonst nicht eingetreten.
2. Die Bewilligungsbehörde hat den interessierten kantonalen Dienststellen Gelegenheit zu geben, zum Gesuch innert der gesetzten Frist Stellung zu nehmen.