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CH-LU
§ 1 Reklameverordnung - Inhalt und Zweck
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Reklameverordnung · Inhalt und Zweck
1. Die Verordnung umschreibt die Bewilligungspflicht und regelt das Bewilligungsverfahren sowie die Zulässigkeit, die Ausgestaltung und den Unterhalt der Reklamen.
2. Sie dient der Verkehrssicherheit sowie dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, der Kultur- und Naturdenkmäler und der Aussichtspunkte.