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PBV
CH-LU
§ 8 Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Modell und Profile
Planung - Sondernutzungspläne
§ 8 PBV · Modell und Profile
1. Mit dem Gestaltungsplan ist ein Modell im Massstab 1:500 mit den angrenzenden Bauten und Anlagen einzureichen.
2. Die Gemeinde kann weitere Unterlagen (Pläne, Fotografien, Grundbuchauszug usw.) verlangen, soweit es zur Überprüfung des Gestaltungsplanes auf seine Übereinstimmung mit den Bau- und Nutzungsvorschriften notwendig ist.
3. Die Gemeinde kann verlangen, dass exponierte, die Aussicht erheblich beschränkende, anderweitig dominierende oder an Grundstücke Dritter angrenzende Bauten und Anlagen ausgesteckt werden.