Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
736 PBV CH-LU

§ 8 Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Modell und Profile

Planung - Sondernutzungspläne
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (106 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 PBV · Modell und Profile

1. Mit dem Gestaltungsplan ist ein Modell im Massstab 1:500 mit den angrenzenden Bauten und Anlagen einzureichen.

2. Die Gemeinde kann weitere Unterlagen (Pläne, Fotografien, Grundbuchauszug usw.) verlangen, soweit es zur Überprüfung des Gestaltungsplanes auf seine Übereinstimmung mit den Bau- und Nutzungsvorschriften notwendig ist.

3. Die Gemeinde kann verlangen, dass exponierte, die Aussicht erheblich beschränkende, anderweitig dominierende oder an Grundstücke Dritter angrenzende Bauten und Anlagen ausgesteckt werden.

← § 7 PBV Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Verfahren § 9 PBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →