§ 7 Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Form und Inhalt
§ 7 PBV · Form und Inhalt
1. Der Bebauungs- und der Gestaltungsplan sind in der Regel im Massstab 1:500 anzufertigen. Sie enthalten nach Bedarf namentlich Bestimmungen über
a. die Erschliessung,
b. Baulinien und Baubereiche,
c. Zweckbestimmung, Lage und Grundfläche der Bauten,
d. Nutzungsziffern,
e. Grenz- und Gebäudeabstände, Gesamthöhe, Gebäudelänge und -breite,
f. Bauweise, Firstrichtung, Dach- und Fassadengestaltung,
fbis. * dem Aufenthalt dienende Aussengeschoss- und Umgebungsflächen gemäss der Schweizer Norm SN 504 416 (Ausgabe 2003),
g. das für öffentliche Bauten und Anlagen, Grünflächen, Spielplätze und Sport- und Freizeitanlagen erforderliche Gebiet,
h. Nebenräume, Kindergärten und weitere Gemeinschaftsanlagen wie Energie-, Entsorgungs-, Kompostier- und Hundeversäuberungsanlagen,
i. behindertengerechtes Bauen,
j. die Erhaltung und Anpflanzung von Grünflächen, Bäumen und Hecken,
k. Massnahmen zum sparsamen Umgang mit Energie und zur Verwendung von erneuerbaren Energieträgern,
l. Massnahmen zum Schutz vor Lärm, Naturgefahren und Störfallrisiken,
2. Die Gemeinde kann verlangen, dass mehrere Entwürfe vorgelegt werden und insbesondere die zweckmässige Dimensionierung und Anordnung der Aussengeschoss- und Umgebungsflächen nachgewiesen wird.
2bis. Die zuständige Behörde kann Vorgaben zur Abstimmung von Siedlung und Verkehr (Anzahl Veloabstellplätze, Anzahl Parkplätze usw.) machen und die gemäss den Vorgaben des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes zur Beurteilung notwendigen Unterlagen (Verkehrsgutachten, Mobilitätskonzept usw.) einverlangen.
3. Der Bebauungsplan (bestehend aus Plan und Vorschriften) ist der Dienststelle Raum und Wirtschaft zur Vorprüfung, beim Beginn der öffentlichen Auflage, zur Genehmigung und nach seiner Bereinigung gemäss den Anordnungen und Korrekturen im Entscheid des Regierungsrates in elektronischer Form als Datei einzureichen. Die Vorschriften sind so aufzubereiten, dass die Verbindung und Verlinkung der Textinhalte mit den Plandaten gewährleistet ist. Die Dienststelle Raum und Wirtschaft legt die Modalitäten sowie die zu nutzenden Datenmodelle, Transferformate und Standards fest.
4. Werden Bebauungspläne geändert, gilt Absatz 3 sinngemäss.