§ 6b Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Aufhebung privatrechtlicher Baubeschränkungen
§ 6b PBV · Aufhebung privatrechtlicher Baubeschränkungen
1. Die Gemeinde leitet das Verfahren nach § 39 Absatz 5 PBG von sich aus oder auf Gesuch eines interessierten Grundeigentümers oder einer interessierten Grundeigentümerin ein. Letztere haben der Gemeinde die zur Beurteilung der Aufhebung der privatrechtlichen Baubeschränkung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
2. Kann keine gütliche Einigung erzielt werden, ersucht die Gemeinde das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement um Vorprüfung der Rechtmässigkeit der beabsichtigen Enteignung. Sie hat dabei darzulegen, ob die Enteignung aus ihrer Sicht, insbesondere bezüglich der von der Gemeinde geplanten räumlichen Entwicklung, im öffentlichen Interessen liegt.
3. Nach der Vorprüfung kann die Gemeinde oder der interessierte Grundeigentümer oder die interessierte Grundeigentümerin das Gesuch um Enteignung gemäss den §§ 26 ff. des Enteignungsgesetzes stellen.