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736 PBV CH-LU

§ 6a Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Kaufrecht der Gemeinde

Planung - Richt- und Nutzungsplanung
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§ 6a PBV · Kaufrecht der Gemeinde

1. Das Kaufrecht der Gemeinde gemäss § 38 Absatz 3 PBG ist von der Gemeinde in ihrem Entscheid betreffend bestimmungsgemässe Nutzung der Bauzone auf zehn Jahre ab Entscheiddatum zu befristen und zusammen mit der Frist zur Überbauung im Grundbuch anzumerken.

2. Die Gemeinde legt im Entscheid die Modalitäten der Einhaltung der Frist zur Überbauung des Baulandes fest. Der Fristenlauf beginnt mit der Rechtskraft des Entscheids. Die Dauer von Bewilligungs- und Beschwerdeverfahren oder von Zivilverfahren ist nicht mitzurechnen.

3. Die Gemeinde kann das Kaufrecht nach unbenütztem Ablauf der Frist zur Überbauung des Baulandes mit Entscheid ausüben. Vorgängig versucht sie mit dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin eine vertragliche Einigung zu erzielen. Kommt keine gütliche Einigung über den Verkehrswert des Baulandes zustande, leitet die Gemeinde das Schätzungsverfahren bei der Schätzungskommission ein.

4. Im Verfahren vor der Schätzungskommission kommen die Bestimmungen des Enteignungsgesetzes vom 29. Juni 1970 sinngemäss zur Anwendung. Die Gemeinde ist sofort nach der Zahlung des ermittelten Kaufpreises und der allenfalls nötigen Vermessung des Grundstücks zur Anmeldung des Rechtserwerbes beim Grundbuchamt ermächtigt.

5. Die Gemeinde lässt im Grundbuch die Anmerkung der Frist zur Überbauung und ihres befristeten Kaufrechts löschen, wenn die Voraussetzungen dahingefallen sind.

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