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736 PBV CH-LU

§ 68a Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Übergangsbestimmung der Änderung vom 18. Oktober 2022

Schlussbestimmungen
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§ 68a PBV · Übergangsbestimmung der Änderung vom 18. Oktober 2022

1. Die Gemeinden haben sicherzustellen, dass die Baugesuche bis spätestens 1. Januar 2024 nach den Vorgaben der §§ 55 Absätze 1 und 5 und 56 Absatz 1 elektronisch eingereicht und gemäss den Vorgaben von § 58 Absatz 2 öffentlich aufgelegt werden können. Bis dahin gelten für die Einreichung und die öffentliche Auflage die Vorgaben gemäss den bisherigen Bestimmungen.

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