§ 68 Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Übergangsbestimmung
§ 68 PBV · Übergangsbestimmung
1. Die §§ 8-10 Absatz 1, 11-19, 23-26 und 42 der Planungs- und Bauverordnung vom 27. November 2001, Stand 1. Oktober 2011, haben in den einzelnen Gemeinden bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen gemäss § 69 Absatz 2 weiterhin Geltung. Sie sind im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt.
2. Das Recht auf Realisierung übertragener Ausnützung im Sinn von § 14 der aufgehobenen Planungs- und Bauverordnung verwirkt mit der gemeindeweisen Einführung der Überbauungsziffer.
3. Bis zur gemeindeweisen Inkraftsetzung der neuen Bestimmungen gemäss § 69 Absatz 2 werden bei der Berechnung der Ausnützungsziffer 5 Prozent der anrechenbaren Geschossflächen nicht angerechnet, wenn
a. bei Neubauten
1. der Zielwert der Schweizer Norm SN 520 380/1 (Ausgabe 2016) zum Heizwärmebedarf oder
2. eine Zertifizierung des Labels Minergie mit dem Zusatz P oder A erreicht wird,
b. bei Umbauten
1. der Neubaugrenzwert der Schweizer Norm SN 520 380/1 (Ausgabe 2016) zum Heizwärmebedarf oder
2. * eine Zertifizierung des Labels Minergie (Erneuerung) erreicht wird.
3bis. Bei Neu- und Umbauten werden bei Erfüllung der Vorgaben gemäss Absatz 3 zusätzliche 5 Prozent nicht angerechnet, wenn eine Zertifizierung nach dem Standard Nachhaltiges Bauen Schweiz (SNBS) oder eine Zertifizierung des Labels Minergie mit dem Zusatz ECO erreicht wird.