§ 65a Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Gebühren im koordinierten Baubewilligungsverfahren
§ 65a PBV · Gebühren im koordinierten Baubewilligungsverfahren
1. Die Dienststelle Raum und Wirtschaft stellt der Gemeinde im koordinierten Baubewilligungsverfahren 180 Tage nach Zustellung des kantonalen Entscheids an die Gemeinde ihre Gebühren in Rechnung, sofern die Gemeinde das Verfahren nicht mit Entscheid unter Miteröffnung des kantonalen Entscheids abgeschlossen hat.
2. Auf begründeten Antrag der Gemeinde kann die Rechnungsstellung aufgeschoben werden.
3. Die Gemeinde stellt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin die Gebühren für den kantonalen Entscheid im Rahmen des kommunalen Entscheids zum Abschluss des Baubewilligungsverfahrens in Rechnung.
4. Entsteht der Gemeinde aus der Rechnungstellung für Gebühren des kantonalen Entscheids infolge eines Gerichtsurteils oder der Nichteinbringlichkeit der Kosten ein Ausfall, hat sie gegenüber der Dienststelle Raum und Wirtschaft Anspruch auf Rückerstattung.