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736 PBV CH-LU

§ 65 Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Gebühren

Kosten
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§ 65 PBV · Gebühren

1. Die kantonalen Behörden erheben für Vorabklärungen, Stellungnahmen und Auskünfte in Bau- und Planungssachen Gebühren gemäss § 2 des Gebührentarifs und der Kostenverordnung für die Staatsverwaltung vom 28. Mai 1982.

1bis. Für Vorprüfungen von Richtplänen, Bau- und Zonenordnungen sowie Bebauungsplänen wird eine Gebühr von 1000 bis 5000 Franken erhoben. Innerhalb des Gebührenrahmens bemessen sich die Gebühren nach dem Zeitaufwand. Bei besonders aufwendigen Vorprüfungen kann die Gebühr bis zum Anderthalbfachen des Maximalansatzes erhöht werden. Bei besonders geringem Zeitaufwand wird die Gebühr reduziert.

2. Für Vorprüfungen von Änderungen der Bau- und Zonenordnungen sowie von Bebauungsplänen, die der Realisierung bestimmter, vorwiegend im privaten Interesse liegender Vorhaben dienen, und für weitere, nicht durch Entscheid abzuschliessende Aufgaben im Bereich der Verfahrenskoordination und des Projektmanagements erheben die kantonalen Behörden Gebühren nach Zeitaufwand. Diese betragen pro Stunde 55 bis 275 Franken.

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