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736 PBV CH-LU

§ 64 Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Einsprachen

Kosten
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§ 64 PBV · Einsprachen

1. Bei einer Kostenpflicht nach § 212 Absatz 2 PBG betragen die Spruchgebühren im erstinstanzlichen Baubewilligungs- und Gestaltungsplanverfahren in der Regel höchstens 2000 Franken pro Einsprache. Sie können auf maximal 5000 Franken erhöht werden, wenn ausserordentliche Umstände, namentlich komplexe Bauvorhaben oder einen besonders hohen Aufwand verursachende Einsprachen, dies rechtfertigen.

2. Die amtlichen Kosten können erlassen oder angemessen reduziert werden, wenn die Einsprache zurückgezogen wird.

3. Im Übrigen gilt für die Kostenfreiheit und -ermässigung § 200 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972.

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