§ 63a Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Verfahren
§ 63a PBV · Verfahren
1. Für das Plangenehmigungsverfahren sind sinngemäss die Vorschriften für das Baubewilligungsverfahren gemäss den §§ 55 ff. anwendbar, soweit nichts Abweichendes festgelegt wird.
2. Mit dem Plangenehmigungsgesuch sind die für die Prüfung, die Beurteilung und die Interessenabwägung erforderlichen Unterlagen nach § 55 Absatz 2 einzureichen, soweit diese für die betreffende Anlage relevant sind. Zusätzlich sind - soweit erforderlich - einzureichen
a. der massgebende Nutzungsplan,
b. die massgebenden Bau- und Zonenvorschriften,
c. der Planungsbericht nach Artikel 47 der Raumplanungsverordnung[32],
d. die notwendigen Unterlagen zur Prüfung der Umweltverträglichkeit,
e. das Enteignungsgesuch mit den erforderlichen Unterlagen,
f. das Konzessionsgesuch mit den erforderlichen Unterlagen.
3. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und kann weitere für die Prüfung und Beurteilung der geplanten Anlage notwendige Unterlagen einverlangen. Es kann entsprechende Richtlinien erlassen.
4. Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Veränderungen, welche die geplante Anlage im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem er oder sie diese aussteckt; bei Hochbauten sind Profile aufzustellen.
5. Als betroffen im Sinne von § 205c Absatz 4 PBG gelten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie Gemeinden im Umkreis der zweifachen Gesamthöhe einer Windkraftanlage.
6. Das kantonale Plangenehmigungsverfahren ist bei Bedarf mit dem bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren nach den Artikeln 16, 16a-16i und 17 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902[33] zu koordinieren.