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736 PBV CH-LU

§ 63 Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Fristen

Baubewilligungspflicht und Baubewilligungsverfahren - Baubewilligungsverfahren
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§ 63 PBV · Fristen

1. Bei vereinfachten Baubewilligungsverfahren nach § 198 PBG sind 80 Prozent der Fälle im Jahr innert 25 Arbeitstagen nach Eingang des Baugesuchs mit Entscheid abzuschliessen.

2. Bei ordentlichen Baubewilligungsverfahren sind 80 Prozent der Fälle im Jahr innert 40 Arbeitstagen nach Eingang des Baugesuchs mit Entscheid abzuschliessen.

3. Bei der Ermittlung der Behandlungsdauer der einzelnen Fälle sind die für die Behebung von gerügten Mängeln des Baugesuchs benötigten Arbeitstage und solche während Sistierungen nicht mitzurechnen.

4. Werden die in den Absätzen 1 und 2 vorgegebenen Erreichungsgrade unterschritten, sind organisatorische Massnahmen vorzusehen.

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