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736 PBV CH-LU

§ 61 Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Koordination

Baubewilligungspflicht und Baubewilligungsverfahren - Baubewilligungsverfahren
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§ 61 PBV · Koordination

1. Die Leitbehörde sorgt, gegebenenfalls in Absprache mit der kantonalen Entscheidsbehörde, insbesondere für

a. eine zweckmässige Information der am Verfahren Beteiligten,

b. eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen,

c. die Durchführung der zur Klärung des Sachverhalts notwendigen Beweismassnahmen,

d. die Einberufung von Koordinationssitzungen, wenn dazu ein Bedarf besteht.

2. Die kantonale Leit- oder Entscheidsbehörde stellt die mitwirkenden kantonalen Behörden fest und bestimmt die Fristen und die Form für deren Berichte. Sie wirkt im Weiteren auf die inhaltliche Abstimmung der Berichte der mitwirkenden kantonalen Behörden sowie der kommunalen Baubewilligung mit dem kantonalen Entscheid hin, der alle in der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen umfasst.

3. Bei Streitigkeiten über die Notwendigkeit, die Baubewilligung mit weiteren Bewilligungen und Verfügungen in der gleichen Sache zu koordinieren, trifft die Leitbehörde einen verfahrensleitenden Entscheid. Wenn über die inhaltliche Ausgestaltung des kantonalen Entscheids, der alle in der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen umfasst, unter den mitwirkenden kantonalen Behörden Uneinigkeit besteht und ein Bereinigungsgespräch erfolglos bleibt, entscheidet

a. der Regierungsrat, wenn er Leitbehörde ist,

b. das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement in den übrigen Fällen.

4. Kann die Baubewilligung oder eine der weiteren in der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungen oder Verfügungen wegen offensichtlicher Rechtsverletzung nicht erteilt werden, entscheidet die Baubewilligungs- oder die kantonale Leit- oder Entscheidsbehörde darüber vorweg mit separater Verfügung.

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