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PBV
CH-LU
§ 60 Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Kantonale Entscheidsbehörde
Baubewilligungspflicht und Baubewilligungsverfahren - Baubewilligungsverfahren
§ 60 PBV · Kantonale Entscheidsbehörde
1. Ist das Nutzungsplanungs- oder Baubewilligungsverfahren das Leitverfahren, erlässt die erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen aller kantonalen Stellen in einem Entscheid
a. das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, wenn die Baubewilligung mit Bewilligungen oder Verfügungen mindestens eines Departementes zu koordinieren ist; dabei handelt die Dienststelle Raum und Wirtschaft als Instruktionsinstanz,
b. die Dienststelle Raum und Wirtschaft in den übrigen Fällen.