§ 6 Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Ortsplanungsverfahren
§ 6 PBV · Ortsplanungsverfahren
1. Den betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümern und den Haushaltungen sind der Zonenplan und das Bau- und Zonenreglement mit den erforderlichen Erläuterungen und mit dem Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit während der Auflagefrist zuzustellen.
2. Die Gemeinde kann auf die Zustellung verzichten, wenn sie die Unterlagen gemäss Absatz 1 im Internet zur Einsicht bereitstellt. Die betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer und Haushaltungen sind darüber mit dem Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit während der Auflagefrist zu orientieren. Die Gemeinde ist verpflichtet, diesen auf Verlangen ein Exemplar der Unterlagen zuzustellen.
3. Namentlich folgende öffentliche Auflagen sind im Kantonsblatt zu publizieren
a. Gesamtrevisionen der Ortsplanung,
b. Teilrevisionen der Ortsplanung im Anwendungsbereich des Verbandsbeschwerderechts,
c. Bebauungspläne im Anwendungsbereich des Verbandsbeschwerderechts.