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736 PBV CH-LU

§ 59 Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Vernehmlassung

Baubewilligungspflicht und Baubewilligungsverfahren - Baubewilligungsverfahren
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§ 59 PBV · Vernehmlassung

1. Den interessierten kantonalen Stellen und, bei Bauten im Sinn von § 157 PBG, der Beratungsstelle für behindertengerechtes Bauen ist mit Beginn der öffentlichen Bekanntmachung Gelegenheit zu geben, zum Baugesuch innert der gesetzten Frist Stellung zu nehmen.

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