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PBV
CH-LU
§ 59 Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Vernehmlassung
Baubewilligungspflicht und Baubewilligungsverfahren - Baubewilligungsverfahren
§ 59 PBV · Vernehmlassung
1. Den interessierten kantonalen Stellen und, bei Bauten im Sinn von § 157 PBG, der Beratungsstelle für behindertengerechtes Bauen ist mit Beginn der öffentlichen Bekanntmachung Gelegenheit zu geben, zum Baugesuch innert der gesetzten Frist Stellung zu nehmen.