§ 58 Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Öffentliche Bekanntmachung und Auflage
§ 58 PBV · Öffentliche Bekanntmachung und Auflage
1. Die Gemeinde hat Baugesuche gleichzeitig ortsüblich, im Internet und - falls erforderlich - in anderer Form, insbesondere im Kantonsblatt, öffentlich bekannt zu machen.
1bis. Im Kantonsblatt sind namentlich Baugesuche zu publizieren
a. im Anwendungsbereich des Verbandsbeschwerderechts,
b. für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen mit Ausnahme derjenigen nach § 53 Abs. 2 PBV,
c. für Bauvorhaben mit unmittelbar gemeindeübergreifenden Auswirkungen.
2. Das Baugesuchsformular ist mit sämtlichen Plänen und Beilagen während der öffentlichen Auflage passwortgeschützt im Internet zur Einsicht bereitzustellen. Die Gemeinde hat das Passwort auf individuelle Anfrage hin bekannt zu geben.
3. In der Bekanntmachung ist auf die Einsprachemöglichkeit während der Auflagefrist hinzuweisen.