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PBV
CH-LU
§ 56 Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Unterzeichnung des Baugesuchs
Baubewilligungspflicht und Baubewilligungsverfahren - Baubewilligungsverfahren
§ 56 PBV · Unterzeichnung des Baugesuchs
1. Das elektronische Baugesuch ist mit einem eigenhändig unterzeichneten Unterschriftenblatt zum Baugesuch im PDF-Format digital einzureichen. Alternativ kann das Baugesuch mit einer elektronischen Signatur nach Artikel 14 Absatz 2bis des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 versehen oder nach einer Authentifizierung mit einem zugelassenen elektronischen Identitätsnachweis digital eingereicht werden.
2. Bei gemeinschaftlichem Eigentum ist die nach Massgabe des Zivilrechts erforderliche Zustimmung der Gesamt-, Mit- oder Stockwerkeigentümerschaft nachzuweisen.