Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
736 PBV CH-LU

§ 56 Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Unterzeichnung des Baugesuchs

Baubewilligungspflicht und Baubewilligungsverfahren - Baubewilligungsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (106 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 56 PBV · Unterzeichnung des Baugesuchs

1. Das elektronische Baugesuch ist mit einem eigenhändig unterzeichneten Unterschriftenblatt zum Baugesuch im PDF-Format digital einzureichen. Alternativ kann das Baugesuch mit einer elektronischen Signatur nach Artikel 14 Absatz 2bis des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 versehen oder nach einer Authentifizierung mit einem zugelassenen elektronischen Identitätsnachweis digital eingereicht werden.

2. Bei gemeinschaftlichem Eigentum ist die nach Massgabe des Zivilrechts erforderliche Zustimmung der Gesamt-, Mit- oder Stockwerkeigentümerschaft nachzuweisen.

← § 55 PBV Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Verfahren § 57 PBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →