§ 53 Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Baubewilligungspflichtige Bauten und Anlagen
§ 53 PBV · Baubewilligungspflichtige Bauten und Anlagen
1. Als Bauten oder Anlagen, für deren Erstellung, bauliche Änderung oder Änderung in der Nutzung eine Baubewilligung einzuholen ist, gelten namentlich
a. Wohnbauten,
b. Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbauten,
c. öffentliche Bauten und Anlagen (Kirchen, Schulhäuser, Spitäler, Heime, Sport- und Freizeitanlagen usw.),
d. landwirtschaftliche Bauten und Anlagen,
e. Bauten und Anlagen für Gärtnereien und den Gartenbau,
f. Erschliessungsanlagen, einschliesslich Verkehrsanlagen, sofern dafür nicht ein Bewilligungsverfahren nach dem Strassengesetz durchgeführt wird,
g. Lager- und Abstellplätze,
h. Abfallanlagen,
i. Bauten und Anlagen in der Nähe von Gewässern, sofern dafür nicht ein Bewilligungsverfahren nach dem Wasserbaugesetz durchgeführt wird.
2. Wenn keine wesentlichen öffentlichen oder privaten Interessen dagegensprechen, kann im vereinfachten Baubewilligungsverfahren nach § 198 PBG entschieden werden über
a. Solaranlagen,
b. Heizungs-, Lüftungs- und Klimatisierungsanlagen ausserhalb des Gebäudes,
c. energetische Sanierung der Gebäudehülle,
d. wesentliche Veränderungen der Fassaden in Gestaltung oder Farbe,
e. Bauten, Anlagen oder Änderungen mit Baukosten unter 80 000 Franken,
f. zeitlich befristete Bauten, Anlagen und Änderungen,
g. zonenkonforme Nutzungsänderungen,
h. Mauern und Einfriedungen,
i. Terrainveränderungen wie Böschungen, Abgrabungen und Aufschüttungen,
j. andere Bauten, Anlagen oder Änderungen, wenn sich dies bei der Prüfung im Einzelfall rechtfertigt.
3. Sind neben der Baubewilligung in der gleichen Sache weitere Bewilligungen oder Verfügungen erforderlich und gebieten es die Grundsätze der Koordination, ist auch für die in Absatz 2 angeführten Bauten, Anlagen und Änderungen ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen.