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736 PBV CH-LU

§ 52 Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Schützenswerte Bauten und Anlagen

Bauvorschriften - Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen
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§ 52 PBV · Schützenswerte Bauten und Anlagen

1. Schützenswerte Bauten und Anlagen gemäss § 181 Absatz 1c PBG gelten als unter Schutz gestellt, wenn

a. sie im kantonalen Denkmalverzeichnis eingetragen sind,

b. sie im Zonenplan, im Bau- und Zonenreglement oder in einem Bebauungsplan als schützenswerte Kulturobjekte angeführt sind,

c. dies die Gemeinde auf Gesuch hin gestützt auf einen zustimmenden Entscheid der Dienststelle Raum und Wirtschaft im Einzelfall so verfügt; die Dienststelle Raum und Wirtschaft holt dazu die Stellungnahme der Dienststelle Kultur ein.

2. Über das Gesuch nach Absatz 1c entscheiden die Gemeinde und die Dienststelle Raum und Wirtschaft im Baubewilligungsverfahren. Sie können vorweg auch nur über das Gesuch befinden.

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