§ 51 Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Zuständige Behörden
§ 51 PBV · Zuständige Behörden
1. Die Dienststelle Raum und Wirtschaft entscheidet bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung gemäss den §§ 180 oder 181 PBG erteilt werden kann. Vorbehalten bleibt § 192a Absätze 3 und 4 PBG.
2. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald ist für die Umsetzung der Vorgaben zur Biodiversität und die Dienststelle Raum und Wirtschaft für den Erlass und die Umsetzung der Vorgaben für die Eingliederung von Bauten und Anlagen in das Landschaftsbild zuständig. Sie können dafür andere Dienststellen sowie externe Fachpersonen beiziehen und berücksichtigen die Interessen der betroffenen Gemeinden angemessen. Vorbehalten bleiben abweichende Zuständigkeiten nach der jeweils massgebenden Spezialgesetzgebung.