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PBV
CH-LU
§ 50 Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Aufsicht, Vollzug
Bauvorschriften - Camping
§ 50 PBV · Aufsicht, Vollzug
1. Die Gemeinde übt die Aufsicht über das Campingwesen aus.
2. Der Gemeinde und den kantonalen Aufsichts- und Polizeiorganen steht insbesondere die Befugnis zur Kontrolle des Campingbetriebs zu.
3. Die Gemeinde kann bei mangelhaftem Unterhalt, vorschriftswidrigem Betrieb oder ungenügender Verwaltung die Betriebsbewilligung widerrufen oder andere geeignete Anordnungen treffen.