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736 PBV CH-LU

§ 5 Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Landwirtschaftszone

Planung - Richt- und Nutzungsplanung
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§ 5 PBV · Landwirtschaftszone

1. Die Gemeinden haben bei der Festlegung der speziellen Landwirtschaftszonen nach § 54 Absatz 3 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 (PBG) auf die in den Artikeln 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 genannten Planungsziele und -grundsätze zu achten und den verschiedenen, in Artikel 16 dieses Gesetzes umschriebenen Funktionen der Landwirtschaftszone Rechnung zu tragen.

2. Speziallandwirtschaftszonen sind ausgeschlossen

a. in Natur- und Landschaftsschutzzonen, wenn die in der Speziallandwirtschaftszone zulässige Nutzung mit den Schutzzielen nicht vereinbar ist,

b. in schützenswerten Landschaften und im Umfeld von Naturobjekten, wenn diese durch die in der Speziallandwirtschaftszone zulässige Nutzung beeinträchtigt werden,

c. in der Umgebung von schützenswerten Ortsbildern und Kulturdenkmälern, wenn diese durch die in der Speziallandwirtschaftszone zulässige Nutzung, namentlich durch Bauten und Anlagen, beeinträchtigt werden,

d. innerhalb von Grundwasserschutzarealen und -zonen, wenn die in der Speziallandwirtschaftszone zulässige Nutzung mit dem Zweck der Schutzareale und -zonen nicht vereinbar ist,

e. in anderen Fällen, wenn der Ausscheidung der Speziallandwirtschaftszone überwiegende Interessen entgegenstehen.

3. Will die Gemeinde Speziallandwirtschaftszonen ausscheiden, müssen insbesondere die folgenden Anforderungen erfüllt oder deren Erfüllung sichergestellt sein

a. Die Zonenausscheidung darf der angestrebten Nutzungsordnung nicht zuwiderlaufen.

b. Die zulässige Nutzung hat sich nach den vorhandenen, allenfalls angemessen ausgebauten Erschliessungsanlagen zu richten.

c. Zusätzlich anfallende Infrastrukturkosten sind durch die interessierten Grundeigentümerinnen oder -eigentümer zu tragen. Die Gemeinde kann Beiträge leisten.

d. Wohngebiete sind von schädlichen oder lästigen Einwirkungen, insbesondere Lärm oder Luftverschmutzung, möglichst zu verschonen.

e. Die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen hat sich auf das Notwendige zu beschränken.

4. Die Gemeinden können im Bau- und Zonenreglement für die einzelnen Speziallandwirtschaftszonen besondere Bau- und Nutzungsvorschriften vorsehen und die zulässige Nutzung namentlich auf die Tierhaltung, den Gartenbau oder eine andere landwirtschaftliche Produktion beschränken.

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