§ 49 Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Betrieb
§ 49 PBV · Betrieb
1. Die Betriebsbewilligung der Gemeinde für die Aufnahme, die Erweiterung oder die Änderung eines Campingbetriebs darf erst erteilt werden, wenn
a. die Anlagen vorschriftsgemäss erstellt und betriebsbereit sind,
b. die nötigen Sicherheitsmassnahmen für Notfälle (Bereitstellung von Rettungs- und Feuerlöschmaterial, Bekanntmachung der Telefonstandorte, Notfallnummern und -adressen) getroffen sind,
c. eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist,
d. die Kehrichtbehälter aufgestellt sind und die ordnungsgemässe Kehrichtbeseitigung sichergestellt ist,
e. eine Platzordnung vorliegt, die insbesondere durch Vorschriften über das Aufnahmeverfahren, die Taxen, das Verhalten auf dem Platz, die Nachtruhe, das Spielen, die Hundehaltung und die Sanktionen Gewähr für den ordentlichen Betrieb des Platzes bietet.
2. Die Inhaberinnen oder Inhaber der Betriebsbewilligung oder die der Gemeinde gemeldeten Platzverantwortlichen haben
a. für die Einhaltung der Platzordnung zu sorgen,
b. mit Meldescheinen eine Gästekontrolle zu führen, diese Scheine während fünf Jahren aufzubewahren und auf Verlangen der Luzerner Polizei zur Verfügung zu stellen,
c. für die Kehrichtbeseitigung zu sorgen,
d. das Auftreten von ansteckenden Krankheiten unverzüglich einem Arzt zu melden,
e. die Kurtaxe zu erheben, soweit die Gemeinde eine solche erhebt, und sie der Gemeinde weiterzuleiten.