§ 48 Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Eignung, Anforderungen
§ 48 PBV · Eignung, Anforderungen
1. Land, auf dem Wohnwagen, Wohnmobile, Zelte und dergleichen regelmässig aufgestellt, eingerichtet und bestimmungsgemäss genutzt werden, muss sich örtlich und baulich für ein solches Campieren eignen. Insbesondere darf weder in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Schulhäusern, Spitälern und Heimen noch in Gebieten mit einem Campingverbot oder auf öffentlichen Strassen und Plätzen campiert werden.
2. Bei der Auswahl und Festlegung der Standorte für das Campieren ist insbesondere auf den Schutz der Orts- und Landschaftsbilder zu achten und auf eine gemeinsame Nutzung der jeweiligen Standorte durch mehrere Betreiber hinzuwirken.
3. Das beanspruchte Land hat nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften unter anderem über eine hinreichende Strassenerschliessung und Frischwasserversorgung sowie Abwasser- und Abfallentsorgung zu verfügen.
4. Soweit für das Campieren aufgrund der Grösse oder der Dauer des Campingbetriebs neben der Baubewilligung eine eigens dafür bestimmte Bauzone und eine Betriebsbewilligung erforderlich sind, müssen
a. die beanspruchten Landflächen eingezäunt werden, wenn die Verkehrssicherheit, die Interessen der Nachbarn oder andere Gründe dies erfordern,
b. geeignete Räume für die Verwaltung, den Postverkehr, die Sanität usw. bereitstehen,
c. mindestens 60 Liter Frischwasser pro Person und Tag zur Verfügung stehen,
d. genügend gedeckte Waschgelegenheiten und Abwaschanlagen für Geschirr vorhanden sein,
e. die Waschplätze im Minimum zu einem Drittel vor Einsicht geschützt sein, wenn keine Duschanlagen bestehen,
f. in ausreichender Zahl nach Geschlechtern getrennte, nachts beleuchtete WC-Anlagen mit Wasserspülung, Ablauf und Geruchverschluss zur Benützung bereitstehen,
g. für Küchen- und sonstige Abfälle genügend gedeckte Kehrichtbehälter aufgestellt und regelmässig geleert werden.