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736 PBV CH-LU

§ 45 Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Behindertengerechtes Bauen

Bauvorschriften - Gesundheit, behindertengerechtes Bauen
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§ 45 PBV · Behindertengerechtes Bauen

1. Beim behindertengerechten Bauen sind namentlich die Bedürfnisse der Körper-, Hör- und Sehbehinderten zu berücksichtigen. Dabei sind insbesondere die Zugänglichkeit und die Benutzbarkeit der Bauten und Anlagen für Bewohnerinnen und Bewohner, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Besucherinnen und Besucher zu gewährleisten.

2. Die baulichen Anforderungen an Bauten gemäss § 157 Absätze 1-3 PBG richten sich nach der Schweizer Norm SN 521 500 (Ausgabe 2009) über hindernisfreie Bauten.

3. Die Baubewilligung für Wohnbauten für Schwerbehinderte, Betagtenzentren, Spitäler und andere gleichartige Bauten kann mit weiteren sachgemässen Auflagen versehen werden.

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