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736 PBV CH-LU

§ 44 Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Radonstrahlung

Bauvorschriften - Gesundheit, behindertengerechtes Bauen
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§ 44 PBV · Radonstrahlung

1. Die Dienststelle Umwelt und Energie vollzieht die in der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994 auf dem Gebiet der Radonstrahlung dem Kanton übertragenen Aufgaben.

2. Bei Bauten, für deren Erstellung, bauliche Änderung oder Änderung in der Nutzung eine Baubewilligung einzuholen ist, muss bei Räumen mit Bodenkontakt, welche als Wohn- oder Arbeitsräume genutzt werden, auf Radondichtigkeit geachtet werden. Für Wohnnutzungen ist die Unterschreitung des Richtwerts von 300 Bq/m³ anzustreben. Die Baubewilligungsbehörden informieren die Bauherrschaft über Risiken und mögliche Massnahmen. Die Behörden können nach der Erstellung der Bauten Radonmessungen anordnen.

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