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736 PBV CH-LU

§ 43 Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Antennen und vergleichbare Anlagen

Bauvorschriften - Gesundheit, behindertengerechtes Bauen
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§ 43 PBV · Antennen und vergleichbare Anlagen

1. Die Standorte für die Einrichtung von Antennen und vergleichbaren Anlagen sind aufeinander abzustimmen. Bei ihrer Auswahl und Festlegung sind namentlich der Schutz der Orts- und Landschaftsbilder und der Natur- und Kulturobjekte zu beachten und die Auswirkungen auf die Bevölkerung, etwa durch Mehrfachnutzung der Standorte, so gering als möglich zu halten.

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