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736 PBV CH-LU

§ 42a Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Rückbau

Bauvorschriften - Sicherheit
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§ 42a PBV · Rückbau

1. Abbrucharbeiten sind der zuständigen Behörde nach den Vorgaben der Dienststelle Umwelt und Energie 20 Tage vor Beginn zu melden.

2. Beim Rückbau von Bauten und Anlagen sind die Materialien im Hinblick auf eine einwandfreie Verwertung und Entsorgung gemäss den Vorgaben der eidgenössischen Abfallverordnung vom 4. Dezember 2015 zu behandeln.

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