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736 PBV CH-LU

§ 42 Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Gefahrenkarte

Bauvorschriften - Sicherheit
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§ 42 PBV · Gefahrenkarte

1. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement kann zur Umsetzung der Gefahrenkarte in die Nutzungsplanung Richtlinien erlassen.

2. Das Gefahrenhinweismodell wird der Ausscheidung der Gefahrenzonen in der Nutzungsplanung gleichstellt und bildet eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung. Der kantonale Datensatz für raumbezogene Daten wird im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen zugänglich gemacht.

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