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PBV
CH-LU
§ 41a Planungs- und Bauverordnung (PBV) - Schiessanlagen
Bauvorschriften - Sicherheit
§ 41a PBV · Schiessanlagen
1. Der Bau, der Umbau und der Betrieb von Schiessanlagen, die nicht dem Schiesswesen ausser Dienst zur Verfügung stehen, sind vom eidgenössischen Schiessoffizier des Kantons Luzern auf die Zweckmässigkeit und Sicherheit sowie auf die technischen Anforderungen zu überprüfen und es ist dessen Stellungnahme einzuholen.
2. Der eidgenössische Schiessoffizier kann zudem für die Abnahme solcher Schiessanlagen und für Vollzugskontrollen beigezogen werden.